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   OLG Hamm, 12.08.2015 - 3 U 70/13   

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OLG Hamm, 12.08.2015 - 3 U 70/13 (https://dejure.org/2015,82478)
OLG Hamm, Entscheidung vom 12.08.2015 - 3 U 70/13 (https://dejure.org/2015,82478)
OLG Hamm, Entscheidung vom 12. August 2015 - 3 U 70/13 (https://dejure.org/2015,82478)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (18)

  • BGH, 08.07.1980 - VI ZR 177/78

    Ausgleich von Persönlichkeitsrechtsverletzungen einer Personengesellschaft

    Auszug aus OLG Hamm, 12.08.2015 - 3 U 70/13
    Dies ist der Fall, wenn und soweit ihr sozialer Geltungsanspruch in ihrem Aufgabenbereich betroffen ist (BGH NJW 1980, 2807/2808).

    Erforderlich ist, dass die Personenvereinigung von der Äußerung unmittelbar betroffen ist und nicht nur eine mittelbare Beeinträchtigung, eine Reflexwirkung vorliegt (BGH NJW 1980, 2807/2808; OLG Karlsruhe NJW-RR 2001, 766/768; OLG Stuttgart, NJW-RR 2014, 487).

    aa) Betroffen sind von der Aussage sowohl der namentlich genannte Kläger zu 2. als auch die Klägerin zu 1. Dabei kommt es nicht auf die Frage an, unter welchen genauen Voraussetzungen Äußerungen, die einzelne Angehörige einer Personenvereinigung betreffen, zugleich auch eine Herabwürdigung der Personenvereinigung selbst darstellen (vgl. dazu BGH NJW 1980, 2807/2808; BGH, GRUR 1981, 80 zitiert nach juris Rn. 57; OLG Stuttgart, NJW-RR 2014, 487).

    a) Der Klägerin zu 1) als Personenvereinigung kann nach ganz herrschender und vom Senat geteilter Auffassung schon vom Grundsatz her kein Anspruch auf Ausgleich immaterieller Nachteile zustehen (BGH, NJW 1980, 2807 m.w.N.; OLG München, Urt. v. 12.7.1996 - 21 U 4775/95, BeckRS 1996, 04910; MDR 2003, 1418, zitiert nach juris Rn. 9; Palandt/Sprau, 73. Aufl., § 823 Rn. 93; BeckOK-BGB/Bamberger, Stand 1.11.2014, § 12 Rn. 133; kritisch: MüKo-BGB/Rixecker, 6. Aufl., Anh. zu § 12 Rn. 249).

    Die Entschädigung erfüllt ihre Aufgabe, eine mit anderen Rechtsbehelfen nicht überbrückbare Lücke im Schutz der Persönlichkeit zu schließen, in hinreichendem Maß und vor allem zutreffender in der Hand der betroffenen Person, soweit sie durch rufschädigende Angriffe auf die Personenvereinigung verletzt ist (BGH, NJW 1980, 2807).

    Die Entscheidung des 3. Zivilsenats steht im klaren Widerspruch zu der bereits angeführten Entscheidung des 6. Zivilsenats vom 8.7.1980 (NJW 1980, 2807), nach der nur im Falle einer natürlichen Person von einem eine Geldentschädigung rechtfertigenden Genugtuungsbedürfnis auszugehen ist.

  • BGH, 18.06.1974 - VI ZR 16/73

    Ehrverletzende Werturteile - Presseveröffentlichung - Wertung - Unzulässigkeit

    Auszug aus OLG Hamm, 12.08.2015 - 3 U 70/13
    Die geäußerte Kritik muss sachliche Bezugspunkte haben, die der die Meinung Äußernde spätestens im Rechtsstreit darlegen muss (vgl. BGH, NJW 1974, 1762/1763).

    In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist seit langem anerkannt, dass juristische Personen des Privatrechts Ehrenschutz genießen (BGH GRUR 1975, 208; BGH GRUR 1976, 210), und zwar nicht nur nach den §§ 185 ff. StGB (i.V.m. § 823 Abs. 2 BGB); vielmehr können sie sich auch auf den Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts berufen (BGH NJW 1994, 1281/1282).

    Auch kann nicht festgestellt werden, dass die von den Beklagten zu 2. und 3. geäußerte Kritik schon von deren eigenem Standpunkt aus grundlos, d.h. willkürlich wäre (vgl. dazu BGH, NJW 1974, 1762/1763; Soehring/Hoene, Presserecht, 5. Aufl., § 20 Rn. 9b).

    Dabei kommt es nicht darauf an, ob die vorgenommene Wertung aus Sicht eines objektiven Betrachters oder gar der Klägerin zu 1. richtig ist, denn das würde dem Wesen einer solchen subjektbezogenen Meinungsäußerung widersprechen (BGH, NJW 1974, 1762/1763).

    Ebenso wenig kann festgestellt werden, dass die von den Beklagten zu 2. und 3. geäußerte Kritik schon von deren eigenem Standpunkt aus grundlos, d.h. willkürlich wäre (vgl. dazu BGH, NJW 1974, 1762/1763; Soehring/Hoene, Presserecht, 5. Aufl., § 20 Rn. 9b).

    Soweit die Berufung rügt, das Landgericht ziehe aus den angeführten Zitatstellen willkürliche Schlussfolgerungen bzw. lege ihnen eine Bedeutung bei, die sie unter keinem denkbaren Gesichtspunkt haben könnten, verkennt sie, dass es nicht darauf ankommt, ob die vorgenommene Wertung vom Standpunkt eines unbeteiligten objektiven Betrachters richtig ist, denn das würde dem Wesen einer solchen subjektbezogenen Meinungsäußerung widersprechen (BGH, NJW 1974, 1762/1763).

  • OLG Stuttgart, 29.05.2013 - 4 U 163/12

    Personenvereinigung - Unterlassungsanspruch: Verletzung der Rechte einer

    Auszug aus OLG Hamm, 12.08.2015 - 3 U 70/13
    OLG Stuttgart, NJW-RR 2014, 487).

    Allerdings ist dieser Ehrenschutz und auch die Zuerkennung eines allgemeinen Persönlichkeitsrechts an derartige Personenvereinigungen eingeschränkt: Es besteht insoweit, als sie aus ihrem Wesen als Zweckschöpfung des Rechts und ihren Funktionen dieses Rechtsschutzes bedürfen (BGH NJW 1994, 1281/1282; OLG Stuttgart, NJW-RR 2014, 487).

    Erforderlich ist, dass die Personenvereinigung von der Äußerung unmittelbar betroffen ist und nicht nur eine mittelbare Beeinträchtigung, eine Reflexwirkung vorliegt (BGH NJW 1980, 2807/2808; OLG Karlsruhe NJW-RR 2001, 766/768; OLG Stuttgart, NJW-RR 2014, 487).

    aa) Betroffen sind von der Aussage sowohl der namentlich genannte Kläger zu 2. als auch die Klägerin zu 1. Dabei kommt es nicht auf die Frage an, unter welchen genauen Voraussetzungen Äußerungen, die einzelne Angehörige einer Personenvereinigung betreffen, zugleich auch eine Herabwürdigung der Personenvereinigung selbst darstellen (vgl. dazu BGH NJW 1980, 2807/2808; BGH, GRUR 1981, 80 zitiert nach juris Rn. 57; OLG Stuttgart, NJW-RR 2014, 487).

  • BVerfG, 09.10.1991 - 1 BvR 1555/88

    Bayer-Aktionäre

    Auszug aus OLG Hamm, 12.08.2015 - 3 U 70/13
    Als solches unterfällt es grundsätzlich der Meinungsäußerungsfreiheit (BVerfG, NJW 1992, 1439, zitiert nach juris Rn. 46).

    Ist dies der Fall, tritt die Meinungsäußerungsfreiheit regelmäßig hinter den Schutz der Persönlichkeit zurück (BVerfG, NJW 1992, 1439, zitiert nach juris Rn. 49).

    Die Formulierung "unter moralischen Druck setzen" bringt eine gewisse Missbilligung des Vorgangs zum Ausdruck: Einflussnahmen, die der Betrachter als berechtigt oder akzeptabel ansieht, wird er eher nicht als "unter moralischen Druck setzen" bezeichnen (vgl. BVerfG, NJW 1992, 1439, zitiert nach juris Rn. 56).

  • BVerfG, 22.06.1982 - 1 BvR 1376/79

    Wahlkampf/'CSU : NPD Europas'

    Auszug aus OLG Hamm, 12.08.2015 - 3 U 70/13
    Dass es den Beklagten im vorliegenden Fall um die Auseinandersetzung hinsichtlich eines die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Sachthemas geht, ist offensichtlich: Die Klägerin zu 1. ist eine politische Partei und nimmt als solche selbst am Prozess der öffentlichen Meinungsbildung teil, ihre Existenz und ihr Wirken ist von vorneherein und ausschließlich dem politischen Leben zuzuordnen (vgl. BVerfG, NJW 1983, 1415/1416 f.).

    (3) Bei der stets gebotenen Abwägung zwischen dem Schutz der Persönlichkeit einerseits und der Meinungsfreiheit andererseits ist zu berücksichtigen, dass es vorliegend um einen Beitrag zum geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage geht mit der Folge, dass die Vermutung für die Zulässigkeit der freien Rede spricht (BVerfG, BVerfGE 7, 198/210; NJW 1983, 1415; MüKo-BGB/Rixecker, 6. Aufl., Anh. zu § 12 Rn. 175).

  • BGH, 08.02.1994 - VI ZR 286/93

    Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts eines Unternehmens durch

    Auszug aus OLG Hamm, 12.08.2015 - 3 U 70/13
    In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist seit langem anerkannt, dass juristische Personen des Privatrechts Ehrenschutz genießen (BGH GRUR 1975, 208; BGH GRUR 1976, 210), und zwar nicht nur nach den §§ 185 ff. StGB (i.V.m. § 823 Abs. 2 BGB); vielmehr können sie sich auch auf den Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts berufen (BGH NJW 1994, 1281/1282).

    Allerdings ist dieser Ehrenschutz und auch die Zuerkennung eines allgemeinen Persönlichkeitsrechts an derartige Personenvereinigungen eingeschränkt: Es besteht insoweit, als sie aus ihrem Wesen als Zweckschöpfung des Rechts und ihren Funktionen dieses Rechtsschutzes bedürfen (BGH NJW 1994, 1281/1282; OLG Stuttgart, NJW-RR 2014, 487).

  • BGH, 17.12.2013 - VI ZR 211/12

    Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Internetveröffentlichung: Zurechnung bei

    Auszug aus OLG Hamm, 12.08.2015 - 3 U 70/13
    aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH (vgl. nur BGH, VersR 2014, 381, zitiert nach juris Rn. 38 m.w.N.) begründet die schuldhafte Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts einen Anspruch auf eine Geldentschädigung, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden kann.
  • BGH, 25.09.1980 - III ZR 74/78

    Ordentlicher Rechtsweg

    Auszug aus OLG Hamm, 12.08.2015 - 3 U 70/13
    Soweit der 3. Zivilsenat des BGH in seiner Entscheidung vom 25.9.1980 (NJW 1981, 675, zitiert nach juris Tz. 27) für den Fall einer Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft in Form einer rechtsfähigen Vereins die Auffassung vertreten hat, dieser könne ein eigenes Genugtuungsbedürfnis nicht abgesprochen werden, kann dem für den vorliegenden Fall nicht gefolgt werden.
  • BGH, 08.07.1980 - VI ZR 176/78

    Revisionszulassung durch Berichtigungsbeschluß

    Auszug aus OLG Hamm, 12.08.2015 - 3 U 70/13
    aa) Betroffen sind von der Aussage sowohl der namentlich genannte Kläger zu 2. als auch die Klägerin zu 1. Dabei kommt es nicht auf die Frage an, unter welchen genauen Voraussetzungen Äußerungen, die einzelne Angehörige einer Personenvereinigung betreffen, zugleich auch eine Herabwürdigung der Personenvereinigung selbst darstellen (vgl. dazu BGH NJW 1980, 2807/2808; BGH, GRUR 1981, 80 zitiert nach juris Rn. 57; OLG Stuttgart, NJW-RR 2014, 487).
  • OLG München, 12.07.1996 - 21 U 4775/95

    Persönlichkeitsrecht eines Vereins - Abgrenzung zwischen der Wiedergabe fremder

    Auszug aus OLG Hamm, 12.08.2015 - 3 U 70/13
    a) Der Klägerin zu 1) als Personenvereinigung kann nach ganz herrschender und vom Senat geteilter Auffassung schon vom Grundsatz her kein Anspruch auf Ausgleich immaterieller Nachteile zustehen (BGH, NJW 1980, 2807 m.w.N.; OLG München, Urt. v. 12.7.1996 - 21 U 4775/95, BeckRS 1996, 04910; MDR 2003, 1418, zitiert nach juris Rn. 9; Palandt/Sprau, 73. Aufl., § 823 Rn. 93; BeckOK-BGB/Bamberger, Stand 1.11.2014, § 12 Rn. 133; kritisch: MüKo-BGB/Rixecker, 6. Aufl., Anh. zu § 12 Rn. 249).
  • BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51

    Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte

  • BGH, 22.11.2005 - VI ZR 204/04

    Zur Behandlung einer bewusst unvollständigen Berichterstattung

  • BVerfG, 07.12.2011 - 1 BvR 2678/10

    Zurückweisung zivilrechtlicher Unterlassungsansprüche bzgl Äußerungen verletzt

  • BGH, 27.05.2014 - VI ZR 153/13

    Maßstab bei herabwürdigender Äußerung

  • BGH, 03.06.1975 - VI ZR 123/74

    Voraussetzungen des zivilrechtlichen Anspruchs auf Unterlassung - Rufschädigung

  • BGH, 18.05.1971 - VI ZR 220/69

    Voraussetzungen für das Vorliegen einer rechtswidrigen Ehrverletzung - Umfang der

  • OLG Karlsruhe, 08.11.2000 - 6 U 95/00

    Widerruf von Behauptungen - Aussagen in Aushang für Mitarbeiter -

  • OLG München, 26.04.1996 - 21 U 5435/95

    Persönlichkeitsrechtsschutz politischer Parteien; Unterlassungsanspruch bei

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